Das Handeln des Beschuldigten führte aber nicht nur zu finanziellen Schäden, sondern machte auch Aufräum- und Reparaturarbeiten von gewissem Aufwand nötig. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, fällt hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns die hinterhältige Begehung der Tat ins Gewicht, indem der Beschuldigte die beiden Raketen nachts durch ein nur ihm und der Privatklägerin 1 bekanntes sowie verstopftes Lüftungsloch in der Hinterwand in den Massagesalon warf.