Tatschwere Hinsichtlich der Schwere der Gefährdung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase mit der Umsetzung der Raketen im Massagesalon der Privatklägerin 1 vollendet begangen wurde, wobei zwar «bloss» Pyrotechnika verwendet wurde, dabei aber mindestens einer der Feuerwerksraketen der Gefahrenkategorie F3 (mittlere bis grosse Gefahr) zuzuordnen war. Zugunsten des Beschuldigten ist aber zu werten, dass er die Tat nachts zu einer Uhrzeit beging, als keine Personen gefährdet wurden.