27 nicht geboten (pag. 758). Die Kammer teilt diese Einschätzung – insbesondere mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten – und wäre daran ohnehin aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Entsprechend ist für diese Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtgeldstrafe auszufällen, wobei diese maximal 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB).