40 Abs. 2 StGB). Für die übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikte (mehrfache Drohung, Sachbeschädigung, mehrfache Pornografie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sieht das Gesetz sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vor. Die Vorinstanz ist der Ansicht, eine Freiheitsstrafe scheine spezialpräventiv