3. Strafrahmen und Strafart Was die theoretischen Grundlagen zur Wahl der Strafart angeht, kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 756 f.). Die vorliegend schwerste Straftat, die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, ist zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Der Strafrahmen beträgt mindestens ein bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 StGB).