Nach altem Recht wurde der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Während zudem nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich war, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der kleineren Strafrahmen kommt der Beschuldigte nach neuem Recht somit in jedem Fall besser weg. Die gesamte Strafzumessung ist entsprechend nach neuem Recht vorzunehmen.