Es ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten galten (BGE 142 IV 401 E. 3.3 mit Hinweis). Das Herstellen zum eigenen Konsum sowie den Konsum der kinderpornografischen Bilder der Privatklägerin 2 hat der Beschuldigte irgendwann im September/Oktober 2017 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen (hinsichtlich Begehungszeitpunkt der übrigen Pornografie wird auf das erstinstanzliche Urteil, pag. 736 f., verwiesen). Nach altem Recht wurde der Tatbestand von Art.