26 Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Herstellung zum Konsum sowie des Konsums von insgesamt 29 kinderpornografischen Bildern zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 1. Theoretische Grundlagen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 755 ff.).