197 Abs. 5 StGB. Der Beschuldigte bezeichnete das Aufnehmen der besagten Bilder wiederholt als Dummheit bzw. als «Scheiss». Aus diesem Grund habe er sie auch gleich wieder gelöscht. Obwohl ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es um verbotene Pornografie ging, hat er die Aufnahmen erstellt und angeschaut. Damit hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist.