Es handelt sich deshalb nicht um harmlose Aufnahmen eines nackten Kindes, wie es beispielsweise bei Ferienfotos vom Strand der Fall sein könnte. So ist der Vorinstanz insbesondere dahingehend zuzustimmen, als die ganze Serie von Bildern der tanzenden und posierenden nackten Privatklägerin 2 in der Gesamtheit betrachtet bei entsprechenden Vorlieben zweifelsohne geeignet ist, den Betrachter sexuell zu erregen. Damit weisen sämtliche 29 Bilder einen übermässigen Sexualbezug auf und gelten damit als kinderpornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB.