Davon abgesehen wirft sich die Privatklägerin 2 auch auf den umstrittenen Bildern teilweise für die Kamera in Pose. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dabei auf die Privatklägerin 2 eingewirkt und diese, wenn auch ohne Druck oder Zwang aufzusetzen, zum Einnehmen gewisser Positionen aufgefordert hat. Es handelt sich deshalb nicht um harmlose Aufnahmen eines nackten Kindes, wie es beispielsweise bei Ferienfotos vom Strand der Fall sein könnte.