197 Abs. 5 StGB. Näher zu prüfen ist dagegen, ob die 24 Fotos, für die der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, als pornografisch im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass diese isoliert betrachtet keinen übermässigen Sexualbezug aufweisen. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass sie Teil einer Serie von 29 Bildern sind, bei denen fünf eindeutig auf das Geschlechtsteil der Privatklägerin 2 fokussiert sind. Davon abgesehen wirft sich die Privatklägerin 2 auch auf den umstrittenen Bildern teilweise für die Kamera in Pose.