Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BSK StGB-ISENRING/KESSLER, N 76 zu Art. 197 StGB). 5.2 Subsumption Der Beschuldigte hat die Fotos der damals rund 9-jährigen Privatklägerin 2 in der Badewanne selber aufgenommen und anschliessend auch angesehen. Diese Handlungen fallen grundsätzlich unter Art. 197 Abs. 5 StGB.