Ein Herstellen liegt darüber hinaus aber auch vor, wenn von entsprechenden Vorlagen weitere, inhaltlich identische Stücke angefertigt werden, etwa durch blosses Vervielfältigen oder Kopieren bzw. Duplizieren (BGE 131 IV 16 E. 1.3 und 1.4). Von Konsum ist schliesslich dann zu sprechen, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie eine gewisse Intensität aufweist. Diese ist etwa dann nicht gegeben, wenn der Täter aus Versehen auf harte Pornografie stösst, diese aber sofort wieder «wegklickt» (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, N 52m zu Art. 197 StGB). In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus.