25 Die Tathandlung besteht unter anderem im Herstellen oder im Konsum der kinderpornografischen Erzeugnisse. Herstellen bedeutet Anfertigen von pornografischen Werken. Hersteller ist namentlich, wer solche Produkte originär erzeugt, z.B. sexuelle Szenen filmt oder fotografiert. Ein Herstellen liegt darüber hinaus aber auch vor, wenn von entsprechenden Vorlagen weitere, inhaltlich identische Stücke angefertigt werden, etwa durch blosses Vervielfältigen oder Kopieren bzw. Duplizieren (BGE 131 IV 16 E. 1.3 und 1.4).