Von vornherein als nicht pornografisch sind hingegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies gilt unabhängig davon, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2, BGE 131 IV 64 E. 11.2; je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_1392/2019 vom 14. September 2021 E. 5.2.3).