197 Abs. 5 StGB sieht in seiner am 1. Januar 2017 bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung unter anderem Folgendes vor: Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, – das heisst pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen – die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be-