24 tion der Raketen) und der damit einhergehenden zunehmenden Intensität des drohenden Charakters hatte die Privatklägerin 1 auch tatsächlich Angst, und fürchtete insbesondere, dass jemand sie verfolgen würde. Wer einer Person eine Reihe von Briefen im beschriebenen Sinn schickt, will dieser Person gezielt ein künftiges Ungemach in Aussicht stellen und sie offensichtlich einer bedrohlichen Situation aussetzen bzw. sie verängstigen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt nur den Schluss auf direkten Vorsatz zu.