Vorliegend führte die Umsetzung von zwei Feuerwerkskörpern im Massagesalon der Privatklägerin 1 nicht nur zu einer Gefährdung fremder Rechtsgüter, sondern auch zu konkretem Sachschaden. Damit ist zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB von echter Konkurrenz auszugehen.