wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht auf eine solche erkannt werden könnte). Allerdings ist von einem Sachschaden im Umfang von einem höheren vierstelligen Betrag auszugehen. Der objektive Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung ist erfüllt. Dem Beschuldigten war wie bereits ausgeführt durchaus bewusst, dass sein Vorgehen Sachschäden verursachen kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Raketen gerade mit diesem Ziel in den Massagesalon warf. Er handelte somit direktvorsätzlich.