Indem der Beschuldigte im Innern des Massagesalons zwei Raketen detonieren liess, verursachte er Beschädigungen an den Wänden und der Decke, an einer Kommode und an einem Wachsgerät. Auch die Brandschäden an verschiedenen Kissen sowie die Russspuren auf dem Boden und an der Massageliege sind als Schäden im Sinne von Art. 144 StGB zu qualifizieren. Nicht erstellt ist dagegen, dass sich der entstandene Sachschaden auf mehr als CHF 10'000.00 beläuft, womit eine qualifizierte Sachbeschädigung ausscheidet (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.2; wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht auf eine solche erkannt werden könnte).