2. Sachbeschädigung 2.1 Theoretische Grundlagen Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Tatobjekt ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache (PK StGB-TRECHSEL/CRA- MERI, N 1 zu Art. 144 StGB). Die Tathandlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen. Eine Beschädigung ist immer gegeben, wenn in die Substanz der Sache eingegriffen wird (BGE 115 IV 26 E. 2b).