22 verbrecherischer Absicht und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Damit ist der Beschuldige der Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht schuldig zu erklären.