Der objektive Tatbestand ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat das Beweisergebnis ergeben, dass dem Beschuldigten die Gefahr eines Brandes und damit von weitergehenden Schäden an fremdem Eigentum sehr wohl bewusst war. Er handelte dennoch und liess die Raketen im Gebäudeinnern detonieren, womit der Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungserfolgs gegeben ist. Der Beschuldigte hat den Sprengstoff gezielt eingesetzt, um Sachbeschädigungen am Eigentum der Privatklägerin 1 zu begehen. Er handelte demnach in