So konnte der Beschuldigte den weiteren Verlauf des Geschehens im Gebäudeinnern nicht kontrollieren und er hat auch keine Massnahmen zur Verhinderung weiterführender Sachschäden ergriffen. Auch wenn der Angriff dem Massagesalon galt und aufgrund der räumlichen Verhältnisse bestimmbar war, welche Rechtsgüter sonst noch getroffen werden könnten, blieb deren Auswahl zufällig im Sinne der Repräsentationstheorie. Die von Art. 224 StGB verlangte Gemeingefahr ist somit zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.