601), scheint es mit der Vorinstanz (pag. 741) nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hinreichend wahrscheinlich, dass ein nächtlicher Glimmbrand zu einem grösseren Schadenfeuer führt, welcher sich auf andere Gebäudeteile, namentlich das spanische Lokal im Obergeschoss, hätte ausdehnen können. So konnte der Beschuldigte den weiteren Verlauf des Geschehens im Gebäudeinnern nicht kontrollieren und er hat auch keine Massnahmen zur Verhinderung weiterführender Sachschäden ergriffen.