225 StGB (vgl. auch BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.3.3). Was den Gefährdungserfolg anbelangt, so hat der Beschuldigte die Raketen spätnachts oder frühmorgens gezündet, als sich keine Personen mehr im Lokal oberhalb des Massagesalons oder auf dem I.________(Platz), mithin in der Gefahrenzone mehr aufhielten. Auch das Studio selber war erstelltermassen menschenleer, womit eine konkrete Gefährdung von Personen zu verneinen ist. Mit dem direkten Angriff auf das Massagestudio hat der Beschuldigte dagegen fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht.