Bei der Umsetzung des Feuerwerkskörpers wird dessen Inhalt schlagartig freigesetzt und es können Temperaturen von über 1000°C entstehen (pag. 599 f.). Daraus erhellt, dass das vorschriftswidrige Ablassen solcher Feuerwerkskörper innerhalb eines Gebäudes ohne Weiteres geeignet ist, grosse Zerstörung zu bewirken. Aufgrund der konkreten Art der Verwendung handelt es sich somit um Sprengstoff im Sinne von Art. 225 StGB (vgl. auch BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.3.3).