21 1.2 Subsumption Das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2021 zwei Feuerwerkskörper, wovon mindestens einer dem Typ F3 (mittlere Gefahr) zuzuordnen ist, in den Massagesalon der Privatklägerin 1 warf und dort zur Umsetzung brachte. Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB gehandelt hat. Mit der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang nochmals auf den Berichtsrapport des BEX verwiesen werden.