Sodann setzt der subjektive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. In verbrecherischer Absicht handelt nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen. Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3, BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; je mit Hinweisen; PK StGB-TRECHSEL/CONINX, N 7 zu Art. 224 StGB).