in: BGE 148 IV 247, KNÖPFLI, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht [Art. 224 StGB], Gedanken zu BGE 148 IV 247, AJP 6/2023 S. 742 f.). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3, BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; je mit Hinweisen; PK StGB-TRECHSEL/CONINX, N 6 zu Art. 224 StGB). Sodann setzt der subjektive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus.