Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2.2 und E. 3). Als Kriterien kann hierbei berücksichtigt werden, inwiefern der Tathergang kontrollierbar war bzw. die Expansion des Sprengstoffs gesteuert werden konnte und inwieweit eine Gefahr für andere Rechtsgüter als das Zielobjekt bestand (BGer 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 4, nicht publ. in: BGE 148 IV 247, KNÖPFLI, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht [Art. 224 StGB], Gedanken zu BGE 148 IV 247, AJP 6/2023 S. 742 f.).