Hierbei folgt das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung der sog. Repräsentationstheorie. Nach dieser genügt die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache für die Annahme einer Gemeingefahr nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen.