Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht vorausgesetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt; vielmehr genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2, BGer 6B_1248/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; je mit Hinweisen). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (BGer 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen.). Hierbei folgt das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung der sog. Repräsentationstheorie.