20 oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGer 6B_1248/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen; PK StGB-TRECHSEL/CONINX, N 2 zu Art. 224 StGB). Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt. Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht vorausgesetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt;