224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Sprengstoffgesetzes. Danach gelten als Sprengstoffe «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind» (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe [SprstG; SR 941.41]).