Die Fotos scheinen wie Standbilder eines laufenden Films. Mit der Vorinstanz sind die entstandenen Bilder daher als zusammenhängende Serie zu betrachten. Ob deshalb sämtliche Bilder als pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu qualifizieren sind, wird im rechtlichen Teil erörtert. Der Beschuldigte betonte sodann wiederholt, die Fotos wieder gelöscht zu haben (pag. 158 Z. 200 und Z. 205, pag. 159 Z. 229, pag. 176 Z. 389). Er gestand aber auch ein, es sei «ein riesen Fehler» gewesen (pag. 176 Z. 389), «einfach Dummheit» (pag. 177 Z. 398, pag. 869 Z. 1 ff., pag.