Die Angaben des Beschuldigten sind nur bedingt glaubhaft. So scheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 2 freiwillig und aus Spass eine Art «Karaoke- Show» nachgespielt hat. Dennoch erwecken einzelne der Bilder deutlich den Anschein, dass von aussen in das Geschehen eingegriffen und sie zur Einnahme bestimmter Posen animiert wurde. Dies namentlich deshalb, weil die Privatklägerin 2