790, pag. 875). Eigentlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach einzig noch die 24 übrigen Fotos, wobei der Beschuldigte nicht bestreitet, die Fotos erstellt und angeschaut zu haben (vgl. pag. 733). Streitig ist dabei der kinderpornografische Charakter dieser Aufnahmen. 3.2 24 Fotos der Privatklägerin 2 Die umstrittenen Bilder zeigen die nackte Privatklägerin 2, die in Thailand wohnhafte Tochter der Privatklägerin 1, teils liegend, teils stehend in der Badewanne. Dabei ist sie am tanzen und posieren. Die Aufnahmen fokussieren nicht auf ihr Geschlechtsteil, der Schambereich ist aber auf sämtlichen Bildern klar sichtbar (pag.