mindestens 29 Fotos von der damals ca. 9-jährigen, unbekleideten Privatklägerin 2 in aufreizenden Posen angefertigt haben soll. Die Fotos habe er anschliessend der Privatklägerin 2 gezeigt, selber angeschaut und später wieder gelöscht. Die Fotos hätten sich zum Zeitpunkt der Auswertung seines Mobiltelefons jedoch noch als Vorschaubilder im «cache» befunden (Teil von Ziff. I.3.1. der Anklage). Der Beschuldigte hat laut Berufungserklärung die Schuldsprüche bezüglich der Fotos Nr. 1, 3, 4, 27 und 28 anerkannt (pag. 790, pag. 875).