3. Vorwurf der Pornografie (Herstellung zum eigenen Konsum und Konsum von 29 Fotos, die tatsächliche sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen zum Inhalt haben) 3.1 Anklage und Gegenstand des Berufungsverfahrens Angefochten und demnach zu prüfen ist hinsichtlich der Pornografie einzig noch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 in der Badewanne seiner Wohnung in E.________ mindestens 29 Fotos von der damals ca. 9-jährigen, unbekleideten Privatklägerin 2 in aufreizenden Posen angefertigt haben soll.