Da habe sie gedacht, dass es nicht normal sei. Sie sei erschrocken, weil sie mit niemandem Probleme gehabt habe, ausser mit ihrem Ex-Mann (pag. 654 Z. 41 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Privatklägerin 1 bei ihren bisherigen Aussagen (pag. 861 ff.). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 steht fest, dass sie nach Erhalt der Briefe merklich beunruhigt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt war. Ihre Angst scheint mit Blick auf die in den Briefen verfassten Texte und abgebildeten Bilder (Satan, Ungeheuer, Fratzen, halber Körper, satanistische Symbole) ohne Weiteres nachvollziehbar.