656 Z. 17 ff.). Zudem habe sie (nebst der Kommode) das Kissen eines Stuhls ersetzen 16 müssen (pag. 661 Z. 22). Auch wenn die Privatklägerin 1 für die genannten Positionen keine Belege mehr einreichen konnte, scheint der geltend gemachte Schaden von CHF 1'000.00 (pag. 582) sicher nicht zu hoch und ist damit erstellt.