Dies gilt umso mehr, als die Drohbriefe nach den glaubhaften Aussagen der aus Thailand stammenden Privatklägerin 1 in schlechtem Thailändisch verfasst sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sachlichen und letztlich zurückhaltenden Angaben der Privatklägerin 1, die Auswertung seines Mobiltelefons und das mögliche Motiv den Beschuldigten gesamthaft betrachtet stark belasten. Seine Aussagen fielen demgegenüber widersprüchlich, ausweichend und nicht selten unlogisch aus.