Hinweise für eine Dritttäterschaft fehlen sodann komplett. Insbesondere für die von ihm geäusserte These, dass die Täterschaft aus dem Kreise konkurrenzierender (thailändischer) Massagesalons stammen könnte (pag. 133 Z. 274 f., pag. 144 Z. 177 ff., pag. 168 Z. 81 f.), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als die Drohbriefe nach den glaubhaften Aussagen der aus Thailand stammenden Privatklägerin 1 in schlechtem Thailändisch verfasst sind.