Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dazu kommt, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nach Erhalt der letzten beiden Briefe kontaktierte und ihm mitteilte, dass sie deswegen bei der Polizei gewesen sei. Nach diesem Telefonat und seit der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten kam es zu keinen weiteren Vorfällen mehr (pag. 15, pag. 136 Z. 421 ff., pag. 655 Z. 37 ff.). Dies deutet zusätzlich auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Hinweise für eine Dritttäterschaft fehlen sodann komplett.