15 die Gläubiger nicht einfach von Hand adressierte, scheint nicht nachvollziehbar. Insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Umstände und die Tatsache, dass die Drohbriefe allesamt über bedruckte Adressetiketten verfügten, ist vielmehr anzunehmen, dass es bei der besagten Unterhaltung um die Drohbriefe ging. Abschliessend ist zu konstatieren, dass der gekränkte Beschuldigte nach dem Ende der Beziehung mit der Privatklägerin 1 auch über ein Motiv verfügte, sie mittels Drohbriefe zu drangsalieren. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.