148 Z. 360 ff.). Dass die Privatklägerin 1 am Samstag ausgeflippt sei bzw. Drohbriefe erhalten habe, wisse er nur von seiner Tochter (pag. 148 Z. 368 f., pag. 176 Z. 368). Sein angebliches Nichtwissen scheint angesichts der Gesamtumstände wiederum nicht glaubhaft. Zu erwähnen ist weiter, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Juni 2021 beim Beschuldigten eine Packung Briefumschläge «Papeterie» sichergestellt wurden (pag. 250). Hierbei handelt es sich um dieselbe Art von Umschlägen, wie bei den Drohbriefen verwendet wurden. Auch die auf der Innenseite aufgedruckten Nummern stimmen laut Polizeirapport überein (pag.