14 ben solle, antwortete er «kurz, heftig» (pag. 14, 398 f.). Auf Vorhalt wollte der Beschuldigte nicht mehr wissen, was er damit gemeint habe (pag. 145 Z. 225 ff.). Es sei aber sicher nicht um den Laden oder die Privatklägerin 1 gegangen (pag. 172 f. Z. 242 ff.). Seine weiteren Angaben, er habe viel mit seinem Sohn zu tun, weil dieser von der Gemeinde betreut werde, er wisse nicht, ob es wegen dem gewesen sei (pag. 146 Z. 254 ff.), bleiben ausweichend und lassen sich auch schlecht mit der WhatsApp-Konversation vereinbaren. Auch K.______