Es kann vorab festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 hier sachlich begründete Vermutungen äusserte, ohne wiederum den Beschuldigten übermässig zu belasten oder schlecht zu machen. Ihren Aussagen kommt daher einiges Gewicht zu, zumal diese von weiteren Indizien gestützt werden: Gemäss Auswertung seines Mobiltelefons beauftragte der Beschuldigte seinen Sohn am Tag vor der Zustellung des ersten Briefes, am 22. April 2024, «etwas für die Post» parat zu machen. Auf Nachfrage seines Sohnes, was für ein Spruch er schrei-